AS 2009 4705

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV–EDA)

Änderung vom 15. September 2009

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. d Ziff. 1 und 2

In dieser Verordnung bedeuten:

d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;

Art. 19 Abs. 3 Bst. b

Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.

Art. 22 Geltungsbereich

Artikel 33 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht

mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).

Art. 23 Klammerverweis

Art. 24 Klammerverweis und Abs. 1

Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.

Art. 25 Anzahl Versetzungen

Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.

Art. 33 Abs. 4

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle.

Art. 50 Abs. 1bis

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für die Interessenwahrung haben oder wenn ihnen eine Führungsfunktion übertragen ist.

Art. 61 Abs. 2 Bst e

Nicht als Dienstreisen gelten:

e. die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

Art. 79 Abs. 1

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.

Art. 93 Abs. 1 und 2

Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.

Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.

Gliederungstitel vor Art. 101

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung

Art. 101 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland

Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.

Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

Gliederungstitel vor Art. 103

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung

Art. 103 Anspruch

Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.

Art. 104 Reduzierte Pauschale

Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.

Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.

Art. 105 Volle Pauschale

Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.

Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.

Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen

Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.

Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 nach Anhang 4 zu.

Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

Die volle Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 entspricht für:

  1. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9;

  2. Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen der Funktionsstufe 10;

  3. stellvertretende Leiter und stellvertretende Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 12;

  4. stellvertretende Koordinatoren und stellvertretende Koordinatorinnen sowie für Assistenzkoordinatoren und Assistenzkoordinatorinnen der Funktionsstufe 13.

Art. 107 Abs. 1

Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.

Art. 117 Abs. 5

Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als

Tagen pro Kalenderjahr sind der DRA oder DEZA zu melden.

Art. 118 Beendigung des Anspruchs

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.

Art. 121 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung

Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.

Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.

Art. 123 Abs. 2

Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach

Artikel 93 besteht.

Art. 156 Bst. q und r

Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:

  1. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.);

  2. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);

II

Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2009 in Kraft.

15. September 2009 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey

Anhang 2

(Art. 27 und 34) Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten … A2.4 Botschaftsrat/-rätin 30. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter oder Anwärterin für höhere Führungsfunktionen angesehen werden und als erste Mitarbeitende auf einer der folgenden Missionen eingesetzt sind: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New Delhi, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, oder als Postenchef oder Postenchefin eines der folgenden Generalkonsulate leiten: Hong Kong, Mailand, Shanghai.

… Vizedirektor/in Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Addis Abeba, Antananarivo, Astana, Asuncion, Bagdad, Baku, Bratislava, Dublin, Harare, Khartum, Kopenhagen, Kuwait, Ljubljana, Luanda, Luxemburg, Montevideo, Nikosia, Paris UNESCO/Frankophonie, Port-au-Prince, Quito, Ramallah, Riga, Santo Domingo, Taschkent, Tripolis, Tunis, Wellington, Yaoundé, Zagreb; – Funktionen an der Zentrale: Vizedirektor/in DV.

… Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist:

– Leitung einer der folgenden Missionen: Abidjan, Abu Dhabi, Akkra, Algier, Amman, Athen, Beirut, Budapest, Buenos Aires, Bukarest, Canberra, Caracas, Dakar, Damaskus, Dar es Salaam, Dhaka, Guatemala City, Havanna, Helsinki, Kathmandu, Kinshasa, Kuala Lumpur, La Paz, Lima, Lissabon, Manila, Maputo, New York GK, Oslo, Prag, Rabat, Riad, San José, Santiago, Sofia, Tiflis, Tirana; – Funktionen an der Zentrale: Stellvertretende/r Direktor/in DV, Chef/in Protokoll, Chef/in PRS, Genf Abrüstung, Genf Zentrum für Sicherheitspolitik, Genf Zentrum Humanitäre Minenräumung.

… Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Abuja, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bogotá, Brasilia, Brüssel bil./NATO, Colombo, Den Haag, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kyiv, Madrid, Mexico City, Nairobi bil./UNO, Ottawa, Paris OECD, Pretoria, Pristina, Sarajevo, Seoul, Singapur, Skopje, Stockholm, Strassburg ER, Teheran, Tel Aviv, Warschau, Wien bil., Wien OSZE/UNO; – Funktionen an der Zentrale: Chef/in PA I, Chef/in PA II Afrika, Mittlerer Osten, Chef/in PA II Amerika, Chef/in PA II Asien, Ozeanien, Chef/in PA III, Chef/in PA IV, Chef/in PA V, Chef/in PA VI, Chef/in Politisches Sekretariat.

… mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse die Leitung einer der folgenden Missionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New Delhi, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington; – Funktionen an der Zentrale: Chef/in IB, Stellvertretende/r Direktor/in regionale Zuständigkeit und Stellvertretende/r Direktor/in thematische Zuständigkeit.

… Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen übertragen sind.

Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach erfolgreicher Schlussprüfung vertiefte Kenntnisse angeeignet haben und die Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen selbstständig erfüllen.

Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die: – sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B1.2 durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben; – die stellvertretende Leitung einer Kanzlei oder eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale innehaben; – die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale innehaben.

Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: – sich bei der selbstständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration bzw. in vergleichbaren Bereichen durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben;

– sich bei der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei, eines Verwaltungsdienstes bzw. einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale oder bei der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Grosskanzlei bzw. eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale vollumfänglich bewährt haben.

Anhang 4

(Art. 106 und 121) Titel Pauschale für die Interessenwahrung