AS 2009 5795
Verordnung
über technische Anforderungen
an Transportmotorwagen und deren Anhänger
(TAFV 1)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Spaltentiteln der Tabellen 2.4‒2.14 wird der Ausdruck «EG-Grundrichtlinie» durch «EG/EWG-Grunderlass» ersetzt.
Ziff. 1 .1.2.5,1.1.2.5.1 und 1.1.2.5.2
1.1 Geltungsbereich 1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. 1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG. 1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG.
Ziff. 1 .2.1.1
1.2 Allgemeine Anforderungen 1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.
Ziff. 2 .5.3
EG/EWG- Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE-Regl. Grunderlass Nr.
2.5.3 Emissionen 88/77/EWG x x x x x x ECE-R 49 Diesel
II
Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |