AS 2009 581
Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom 14. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b, d und g
Art. 5 Bst. g, o und x
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Aufgehoben
Rauschbrand;
Coxiellose;
Art. 6 Bst. d
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
d. Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;
Art. 20 Abs. 2–4
In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.
Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.
Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 65 Abs. 3 letzter Satz
Art. 73 Abs. 1
Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.
Art. 179c Abs. 1 Bst. c
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
c. alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet
Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Die Bestände werden durch periodische serologische Untersuchungen überwacht.
Zuchtböcke sind jährlich serologisch zu untersuchen. Der Tierhalter hat sie dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 202 Abs. 2 Bst. b
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion erfolgen.
3. Abschnitt (Art. 217–221), 5. Abschnitt (Art. 228 und 229) und
8. Abschnitt (Art. 237–239)
Art. 271 Abs. 1 Bst. b und c, 1bis, 2 Einleitungssatz sowie 4
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder verkauft wird;
Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
Im Sperrgebiet gilt:
Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.
Art. 273 Bekämpfung
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
keine Bienen und Waben verstellt werden;
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder verkauft wird;
die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
Im Sperrgebiet gilt:
Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.
Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.
Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.
Art. 297 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. e
Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:
c. Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
Das Bundesamt hat zudem die folgenden Befugnisse:
e. Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.
Art. 310 Abs. 1
Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung Instruktions- und Ergänzungskurse durch.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Juni 20062 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Anhang Ziff. 6 Bst. a und b sowie 8 Einleitungssatz und Bst. c 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:
fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe, des Geschlechtes, der Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart, pro Meldekarte2.–
fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtungsdatums, pro Meldekarte 5.– 8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20053, sofern sie nicht kostenlos sind und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 23. November 2005:
für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1 Buchstabe b–d der TVD-Verordnung vom 23. November 2005 sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind. Diese Gebühr versteht sich pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf die gleiche Tierhaltung durch den gleichen Datenempfänger sind nur kostenpflichtig, wenn sie in einem neuen Kalenderjahr anfallen2.–
III
Diese Änderung tritt am1. März 2009 in Kraft.
14. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |