AS 2009 5813
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Bst. e
Der Mindestpreis für alle Verkehrsarten entspricht den Normgrenzkosten. Diese werden vom BAV aufgrund von Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
e. zusätzlicher Dispositionsaufwand für Züge mit grösserem Profil auf Strecken, die nur teilweise dafür geeignet sind.
Art. 20 Deckungsbeitrag
Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027 Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten.
Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde wie folgt festgelegt:
für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Netzbenutzerinnen und Besteller;
für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird die Konzession für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprüfung und Neufestlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.
Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren (Art. 10).
Im Güterverkehr wird kein Deckungsbeitrag erhoben.
Art. 20a Lärmbonus
Die Netzbenutzerin hat für Fahrten von Fahrzeugen, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von:
0,5 Rappen pro Achskilometer für Fahrten des Personenverkehrs;
1 Rappen pro Achskilometer für die übrigen Fahrten.
Das Gesuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und im folgenden Jahr beim BAV einzureichen.
Es muss enthalten:
eine Liste der Fahrzeuge, für die der Lärmbonus beantragt wird;
Angaben zur Bremsausrüstung dieser Fahrzeuge;
Laufleistung dieser Fahrzeuge in Achskilometern.
Das vom BAV bewilligte Gesuch ist der betroffenen Infrastrukturbetreiberin vorzulegen.
Der Lärmbonus ist von der Infrastrukturbetreiberin zu erstatten.
Art. 22 Abs. 2
Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a–c und f sind als Knappheitspreise in Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Grundsätzen von Artikel 19 festzulegen. Zusätzlich können Kapital- und Abschreibungskosten von Anlagen, die hauptsächlich den Zusatzleistungen dienen, anteilsmässig geltend gemacht werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |