AS 2009 6077
Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen
des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Änderung vom 11. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 5bis
Bei Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c sowie f AZG kann für angeordnete Aus- oder Weiterbildungstage die tägliche Höchstarbeitszeit nach
Artikel 4 Absatz 3 AZG um höchstens zwei Stunden Reisezeit ohne Arbeitsleistung
überschritten werden.
Art. 11 Abs. 4, 4bis und 7
Die ununterbrochene Arbeitszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4 AZG. Einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen kann die maximale ununterbrochene Arbeitszeit um bis zu zehn Minuten überschritten werden. In Fällen von höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen darf die ununterbrochene Arbeitszeit fünf Stunden überschreiten.
Bei Schifffahrtsunternehmen kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertreter die ununterbrochene Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden um bis zu 30 Minuten überschritten werden.
Als Dienstort im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 AZG gilt der Ort, der dem Arbeitnehmer vom Unternehmen zugewiesen wird. Bei mehreren auseinanderliegenden Dienststellen muss das Unternehmen eine Dienststelle als Dienstort bezeichnen. Für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen kann zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vereinbart werden, dass der Dienstort mehrere Dienststellen umfasst.
Art. 14 Abs. 6–8
Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Urlaub auf eigene Kosten und Diensteinstellung wird der Anspruch auf Ruhetage wie folgt herabgesetzt:
für je 7 Abwesenheitstage wird ein Ruhetag und für je 72 Abwesenheitstage im Kalenderjahr werden 2 weitere Ruhetage angerechnet; oder
die in die Dienstaussetzung fallenden Sonntage und die gemäss Artikel 10 Absatz 1 AZG als Sonntage geltenden Feiertage zählen als bezogene Ruhetage.
Die Herabsetzung des Ruhetagsanspruchs nach Absatz 6 Buchstabe a oder b ist zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern zu vereinbaren.
Für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern andere Lösungen vereinbart werden, sofern diese Absatz 6 gleichwertig sind.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |