AS 2009 6091

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 3

Für das Jahr 2009 wird der Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauerkulturen nach Absatz 2 um 20 Franken pro Hektare erhöht.

Art. 40 Abs. 4

Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

Art. 45 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c, Abs. 2 Bst. a

Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

  1. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 90 Franken

  2. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Franken 2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung sowie Kaninchen 180 Franken