AS 2009 6195
Verordnung des VBS
über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
(GebV-swisstopo)
vom 20. November 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 (GeoIV) sowie Artikel 29 Absatz 1 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20082,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
DieseVerordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Landestopografie in den Bereichen der Landesvermessung, der Landesgeologie und der geografischen Namen.
Die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren sind im Anhang festgehalten.
Art. 2 Mehrwertsteuer
Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Geobasisdaten zur Veröffentlichung in rein wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen und dergleichen).
Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:
Promotionszwecken des Bundesamts für Landestopografie dienen;
Testzwecken dienen.
Art. 4 Gebührenbefreiung
Wer geologische Informationen liefert, kann von den Gebühren für die Nutzung der geologischen Informationsstelle ganz oder teilweise befreit werden.
Art. 5 Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung
Folgende Nutzungen von Geobasisdaten sind ohne Einwilligung zulässig und gebührenfrei:
umgearbeitete analoge Karten kleineren Massstabes als1:300 000;
umgearbeitete digitale Daten mit (Generalisierungsgrad) einer durchschnittlichen Genauigkeit von <1:300 000;
Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer
Veröffentlichungen von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12,5 dm2 (Format A3) und einer Auflage von 100 Exemplaren;
grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten;
Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturitätsarbeiten und dergleichen) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen;
Veröffentlichungen in der Tagespresse zur Erläuterung des Tagesgeschehens bis zu einer Bildgrösse von 3,2 dm2 (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel;
nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf Homepages bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel als statisches Einzelbild.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 28. November 19913 über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrags, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.
AS 1992 90
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
20. November 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
Anhang
Tarife
1 Grundgebühren
Luftbilder Mega-Pixel 0.15 Satellitenbilder Mega-Pixel 0.15 Orthofotos Mega-Pixel 0.15 Topografisches Landschaftsmodell Fläche in km2 0.50 (Abgabeform >1:100 000) Topografisches Landschaftsmodell Fläche in km2 0.025 (Abgabeform ≤1:100 000) Hoheitsgrenzen Objekt 0.00 Höhendaten Mio. Matrixpunkte 5.00 Geografische Namen Objekt 0.0001 Landeskarte1:25 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:50 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Landeskarte1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte1:300 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Landeskarte1:1Mio. Mega-Pixel 0.00 ICAO-Karte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Segelflugkarte der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Luftfahrthinderniskarte der Schweiz Mega-Pixel 0.25 Historische Karten der Schweiz Mega-Pixel 0.125 Geologischer Atlas1:25 000 Mega-Pixel 0.25 Geologische Spezialkarten 1:10 000–1:100 000 Mega-Pixel 0.25 1:200 000–1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Generalkarte1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Geologische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geophysikalische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geophysikalische Spezialkarten Mega-Pixel 0.25 Gravimetrischer Atlas1:100 000 Mega-Pixel 0.25 Geotechnische Übersichtskarten1:500 000 Mega-Pixel 0.125 Geotechnische Karten1:200 000 Mega-Pixel 0.125 Hydrogeologische Karten1:100' 00 Mega-Pixel 0.25 Für analoge kartografische Anwendungen entspricht die Fläche von1 dm2 der Informationsmenge von 4 Mega-Pixel. Bei direkter Nutzung gilt als Berechnungsgrundlage der Ausgangsmassstab.
Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz Mega-Pixel 0.125 1:200 000 (Abgabeform ≥1:25 000) Fläche in km2 0.1 (Abgabeform ≤1:50 000 und ≥1:100 000) Fläche in km2 0.05 (Abgabeform ≤1:200 000) Fläche in km2 0.0025 Geodaten in Form von Bildern (Geodienst) Mega-Pixel 0.20 Koordinaten und Höhen der geodätischen Messwert 0.00 Koordinaten und Höhen der Landesgrenze Messwert 0.00 Schwerewerte der Schwerestationen des Landes- Messwert 0.00 schwerenetzes Geoidundulationen und Lotabweichungen aus Messwert2.00 dem Geoidmodell der Schweiz Messdaten des GNSS-Netzes Minute 0.50 (AGNES / swipos)
2 Rabatte
2.1 Nutzung zum Eigengebrauch
Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1 Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Sehr grosse Umarbeitung (> 75 %) Faktor 0.25 Abonnemente: Abonnentinnen und Abonnenten Faktor 0.3
2.2 Gewerbliche Nutzung
Bedeutung der Geodaten am Endprodukt: Gross (> 75 %) Faktor 1 Mittel (25 %–75 %) Faktor 0.5 Klein (< 25 %) Faktor 0.25 Funktionalität der Geodaten: Volle Funktionalität Faktor 1 Eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.5 Stark eingeschränkte Funktionalität Faktor 0.25 Analoge Ausgabe Faktor 0.1 Nutzbarkeit der Geodaten: Unbeschränkt und umfassend nutzbar Faktor 1 Beschränkt nutzbar Faktor 0.5 Gering nutzbar Faktor 0.25 Grad der Umarbeitung: Keine oder geringe Umarbeitung (< 25 %) Faktor 1 Umgearbeitete Geodaten (25 %–75 %) Faktor 0.5 Grosse Umarbeitung (76 %–90 %) Faktor 0.25 Sehr grosse Umarbeitung (> 90 %) Faktor 0.1
3 Variable Bereitstellungskosten
Gebühr / Downloaddienst 5.00 bis 500.00 pro Bestellung Darstellungsdienst (Bild) 0.0125 pro Mega-Pixel Transformationsdienst 0.00 Suchdienst 0.00
4 Mengenrabatte
4.1 Mengenrabatt für Informationseinheiten bei gewerblicher Nutzung
Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Informationseinheiten a. Er wird wie folgt berechnet:
Rabattfaktor R für Informationseinheit Megapixel (MPx) R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 200 MPx und 3000 MPx R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 3000 MPx
4.2 Mengenrabatt für grosse Auflagen bei gewerblicher Nutzung
Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Auflage a. Er wird wie folgt berechnet:
a. Rabattfaktor R für Auflagen von analogen Ausgaben R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 10 000 und 100 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 100 000
Rabattfaktor R für Auflagen von digitalen Ausgaben (CD, DVD etc.) R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 5000 und 50 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 50 000
Mengenrabatt für Transaktionen Der allgemeine Rabattfaktor R ist abhängig von der Konstante k, dem kleinsten möglichen Rabattfaktor r und der Anzahl Transaktionen a. Er wird wie folgt berechnet: R = (r*a+k) / (a + k), wenn a zwischen 100 000 und 20 000 000 R = vertragliche Regelung, wenn a grösser als 20 000 000
4.3 Mengenrabatt für Informationseinheiten des GNSS-Netzes
a. Rabatte für Minuten Anzahl Minuten Faktor ≥ 4000 / Jahr 0.0, vgl. b)
b. Rabatte für Anschlüsse mit p = Gebühr jg = Jahresgebühr (4000 Minuten) l = Anzahl Anschlüsse Rabatte für Anschlüsse gelten nur innerhalb derselben Firma. Ab 50 Anschlüssen erfolgt eine vertragliche Regelung.
5 Pauschalgebühren
5.1 Analoge Karten und Atlanten
Leistung Gebühr / Tarif Ansatz pro Stück / Analoge Landeskarten LK1:25 000 13.00 LK1:50 000 LK1:100 000 LK1:200 000 13.00 LK1:300 000 16.70 LK1:500 000 11.15 LK1:1 000 000 11.15 Landeskarten-Zusammensetzungen 1:25 000, 1:50 000, 1:100 000 23.25 Spezialkarten Gemeindekarte der Schweiz 20.45 ICAO-Karte der Schweiz1:500 000 26.00 Segelflugkarte der Schweiz1:300 000 Luftfahrthinderniskarte der Schweiz1:100 000 Nationale Atlanten Atlas der Schweiz interaktiv 230.50 Klimaatlas der Schweiz Einzellieferung 52.05 Klimaatlas der Schweiz 260.20 Klimaatlas der Schweiz, gebunden 362.45 Hydrologischer Atlas der Schweiz Einzellieferung 83.65 Hydrologischer Atlas der Schweiz 548.30 Geologische Karten Geologischer Atlas der Schweiz1:25 000 46.45 Geologische Übersichtskarten1:500 000 46.45 Geologische Generalkarte der Schweiz1:200 000 27.90 bis 55.80 Geologische Spezialkarten, div. Massstäbe 37.20 bis 139.40 Leistung Gebühr / Tarif Ansatz pro Stück / Geophysikalische Karten Geophysikalische Übersichtskarten1:500 000 13.95 bis 46.45 Geophysikalische Spezialkarten, div. Massstäbe 13.95 bis 46.45 Gravimetrischer Atlas1:100 000 16.75 Geotechnische Karten Geotechnische Übersichtskarten1:500 000 46.45 Geotechnische Karten1:200 000 37.20 bis 46.45 Hydrogeologische Karten1:100 000 37.20 bis 46.45 Karten der mineralischen Rohstoffe der Schweiz1:200 000 41.80
5.2 Veröffentlichung von Geobasisdaten
Für die gewerbliche Nutzung in der Form der Veröffentlichung von Geobasisdaten wird in den nachfolgenden Ausnahmefällen eine Pauschalgebühr erhoben:
Digitale Geobasisdaten: Einzelne statische Ausschnitte in öffentlichen Netzen (Internet) Franken bis max. 0.5 Mio. Pixel pro Ausschnitt pro Kalenderjahr 50.00 Analoge Geobasisdaten:
a. Veröffentlichung von Geobasisdaten für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern, Veröffentlichung von Luftbildern und Orthofotos sowie Derivate von Geobasisdaten, pro Ausschnitt bis zu einer Auflage von 10 000 Exemplaren.
Fläche max. 12.5 dm2 (A3) Gebühr höchstens / Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dgl. 200.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospekten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugnissen 500.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Broschüren und Karten 1000.00 Derivate von Geobasisdaten 1000.00 Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte oder Bilder gilt der normale Tarif.
Veröffentlichung von Geobasisdaten in Zeitungen und Zeitschriften Gebühr bis zu einer Auflage von 100 000 Exemplaren pro 3.2 dm2 max. 100 Franken. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm2 gilt der normale Tarif.
Für umgearbeitete Geobasisdaten werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert.
5.3 Software a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugsysteme und -rahmen
Geoid der Schweiz (Rastermodell) 557.60 Update 278.80 Lagetransformationsdatensatz Kostenlos Höhentransformationsdatensatz Kostenlos
b. Programme und -bibliotheken Programme 0.00 bis max. 6000.00
5.4 Berichte und Studien
Stück / Franken Berichte, Studien, Hilfsmittel und Einzelpublikationen in gedruckter oder kopierter Form auf Papier, CD oder im Download, je nach Umfang und Qualität 0.00 bis 150.00
5.5 Amtliches Ortschaftenverzeichnis
Die Nutzung des Geodienstes des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses ist kostenlos. Für alle anderen Formen der Nutzung wird eine Pauschalgebühr von 100 Franken erhoben.
5.6 Amtliche Leistungen der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle
Benützung der Sammlungen und der geologischen Informationsstelle (pro Besuch oder Rechercheauftrag) 30.00 Auskünfte und Unterstützung pro Stunde 140.00
5.7 Änderung von Einwilligung und Lizenzen
Für die Änderung von Einwilligungen und Lizenzen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erhoben.
5.8 Nachträgliche Einwilligung
Für das Verfahren der nachträglichen Einwilligung zur Nutzung (Art. 27 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 400 Franken erhoben.
5.9 Verfügung der Vernichtung oder Einziehung
Für die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33 GeoIV) wird zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung eine pauschale Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 100 bis 500 Franken erhoben.
6 Expertenleistungen
Für Leistungen der Ingenieure, Ingenieurinnen und anderer Fachleute finden die jeweils geltenden Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zur Honorierung Anwendung. Für Leistungen der Geologen gilt die Ordnung SIA 106 Leistungen und Honorare der Geologen und Geologinnen.