AS 2009 6373

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 3. September 2009

Die Schweizerische Nationalbank
verordnet:

I

Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Rechnungslegung der Banken2 verwendeten Begriffe massgebend.

Art. 17 Abs. 1

Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterlegungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der SARON (Tagesendfixing). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken geschuldet.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

3. September 2009 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Jean-Pierre Roth Ein Mitglied des Direktoriums: Philipp Hildebrand

Anhang

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften der FINMA über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten nicht-monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repogeschäften Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage

Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhebung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik einreichen)

Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und FINMA Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine frühzeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanzpositionen1,5 Milliarden Franken übersteigt Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften der FINMA über die Rechnungslegung der Banken4; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten nichtmonetären Forderungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repogeschäften Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate

Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und FINMA Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Rückstellungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderungen; Gliederung der Kredite nach Bilanzpositionen (Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden [gedeckt und ungedeckt]), nach Restlaufzeiten, nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 280 Millionen Franken übersteigen Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Bezeichnung der Erhebung: Erhebung zur Kreditqualität Erhebungsgegenstand: Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlichkeit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität (Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen); Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus den Bilanzpositionen Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen im Inland 15 Milliarden Franken übersteigt Erhebungsstufe: Konzern Bezeichnung der Erhebung: Kreditzinsstatistik Erhebungsgegenstand: Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zinssatz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kreditdauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merkmale des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäfte, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen im Inland 2 Milliarden Franken überschreiten Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung sowie zu Hypotheken mit Bindung an den Libor-Zinssatz; Zinssätze zu Spareinlagen, Sichteinlagen, Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Franken lautenden Spareinlagen, Übrigen Verpflichtungen gegenüber Kunden und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierbestände Erhebungsgegenstand: Bestände an

Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliederung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere Art der Erhebung: Teilerhebung; Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Depotbestand 4,3 Milliarden Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Banken melden einmal jährlich Periodizität: Monatlich; jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Monatliche Meldung: 25 Tage Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierumsätze Erhebungsgegenstand: Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der Wertpapierbestände monatlich einreichen müssen Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Bezeichnung der Erhebung: Kollektivanlagenstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kollektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollektiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds, schweizerische Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23.

Juni 20065 Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten Forderungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen Erhebungsstufe: Konzern Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf

Stunden verkürzt werden Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarktpapiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte und übrige Wertschriften) und nach Herkunftsland der Emittenten Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände 1,8 Milliarden Franken überschreiten Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Bezeichnung der Erhebung: Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der finanziellen Forderungen und Verpflichtungen des Bankensektors auf konsolidierter Basis entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Gliederung der Forderungen nach Sicherheiten (Grundpfand, Lombard, Bürgschaften und Garantien, übrige) Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven oder deren Treuhandforderungen gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle, Unternehmung oder Konzern Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen sowie Treuhandgeschäfte des inländischen Bankensektors gegenüber dem Ausland entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven und -passiven 1 Milliarde Franken übersteigen Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Bestände; Umsätze Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik: 2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 3,5 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandesstatistik) überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen im

Bereich der Zahlungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Gütern (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Oberzolldirektion) und Dienstleistungen, Transithandel, grenzüberschreitende Arbeits- und Vermögenseinkommen, Übertragungen und Kapitalverkehr (Stromgrössen) gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert in der Erhebungsperiode 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand (1 Million Franken je Erhebungsgegenstand im Bereich des Kapitalverkehrs) überschreitet Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat; Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet Bezeichnung der Erhebung: Finanzielle Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland und Direktinvestitionen (Auslandsvermögensstatistik) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen (Bestandesgrössen) gegenüber dem Ausland, schweizerische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Bestandesgrössen sowie nach Wirtschaftssektoren Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, deren Guthaben, Verpflichtungen oder Direktinvestitionen zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhebungsgegenstand übersteigen Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat;

Bezeichnung der Erhebung: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft Erhebungsgegenstand: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft mit Kunden und Banken im Ausland Auskunftspflichtige Institute: Banken, Effektenhändler und Vermögensverwalter, deren Auslandguthaben respektive Auslandverpflichtungen1,5 Milliarden Franken überschreiten und/ oder die Wertpapiere von ausländischen Kunden im Wert von mehr als1,5 Milliarden Franken verwalten Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teilnehmer Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Geschäftsjahr abwickeln (ohne sogenannte Inhouse- Zahlungssysteme) Bezeichnung der Erhebung Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträgerapplikationen Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Anzahl direkter Teilnehmer Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Datenträgerapplikationen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Gliederung der Bargeldbezüge nach Währungen; Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen und Terminals Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Debitkarten, die Zahlungen im Geschäftsjahr abwickeln Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen; mittels Lastschriftverfahren abgerechnete Karten Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Kreditkarten, die Zahlungen im Geschäftsjahr abwickeln Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Ausland) und Domizil des Kunden (Inland und Ausland) Auskunftspflichtige Institute: Clearingstelle für Checks Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Betrag und Anzahl der Ladungen; Float; Anzahl Akzeptanzstellen und Terminals; Anzahl Karten Auskunftspflichtige Institute: Emittenten von E-Geld Bezeichnung der Erhebung: Geldausgabeautomaten

(ATM) Erhebungsgegenstand: Anzahl Automaten Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten