AS 2009 6409

Bundesbeschluss
über den Verzicht auf die Einführung
der allgemeinen Volksinitiative

vom 19. Dezember 20081

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20083,
beschliesst:

I

Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert:

Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139b Abs. 16

Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.

Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b7

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. abis. Aufgehoben

  2. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;

Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c8

Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  1. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;

  2. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;

Art. 189 Abs. 1bis 9

In der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte

In der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte

In der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte

In der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte

In der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesbeschluss vom4. Oktober 200210 über die Änderung der Volksrechte Ziff. II Abs. 2 zweiter Satz 2. Bundesbeschluss vom 19. Juni 200311 über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom4. Oktober 2002 Ziff. II

III

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 19. Dezember 2008 Ständerat, 19. Dezember 2008 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 27. September 200912 angenommen worden.

Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197613 über die politischen Rechte am 27. September 2009 in Kraft getreten.

15. Dezember 2009 Bundeskanzlei