AS 2009 6497
Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung)
Änderung vom 27. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 und 2
Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
c. als unpersönliche Leihwaffen: 3. Sturmgewehre 90, an Schiessvereine für ausländische Vereinsmitglieder mit Niederlassungsbewilligung;
Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern2 und 3, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972.
Art. 6 Überlassung von Leihwaffen zu Eigentum
Wer seit mindestens sechs Jahren ein Sturmgewehr 57 als persönliche Leihwaffe besitzt, kann dieses zu Eigentum erhalten.
Die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d, 2 Buchstabe a und
sowie Artikel 14 und 15 der Verordnung vom 5. Dezember 20033 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen gelten sinngemäss.
Art. 53a Massnahmen gegen Besitzer einer Leihwaffe
Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.