AS 2009 719

Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Änderung vom 28. Januar 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 31 Abs. 4–6

Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:

  1. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder

  2. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch: 1. eine gemeinsame Verwaltung, 2. Beherrschung, oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.

Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.

Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2009 in Kraft.

28. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova