AS 2009 719
Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung, KKV)
Änderung vom 28. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 4–6
Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:
sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder
von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch: 1. eine gemeinsame Verwaltung, 2. Beherrschung, oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.
Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2009 in Kraft.
28. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |