AS 2010 1505
Verordnung des UVEK
über Radio und Fernsehen
Änderung vom 12. April 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2bis
Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitung von gekoppelten Diensten entbinden, soweit ihr dies aus technischen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Verbreitungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.
Art. 12 Anrechenbare Investitionen
(Art. 51 Abs. 2 RTVV) Als Investition angerechnet werden die Aufwendungen für:
Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sendesignals;
die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.
Art. 12a Beteiligungen an Investitionen eines Dritten
Beteiligt sich ein Veranstalter an den Investitionen eines Dritten, der ein Sendernetz errichtet (Art. 51 Abs. 1 Bst. b RTVV), so hat dies in Form eines Darlehens zu erfolgen.
Art. 12b Bestimmungsgemässe Verwendung der Investitionsbeiträge
Die Veranstalter müssen dem BAKOM den Nachweis erbringen, dass die Investitionsbeiträge bestimmungsgemäss verwendet werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2010 in Kraft.
12. April 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger