AS 2010 1571
Verordnung
über den Lufttransportdienst des Bundes
(V-LTDB)
Änderung vom 21. April 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Juni 20091 über den Lufttransportdienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. b
Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:
e. die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen.
Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:
b. die Bundesversammlung für Mitglieder des National- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2010 in Kraft.
21. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |