AS 2010 1655

Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung)

Änderung vom 14. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register

Die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden dürfen Daten aus ADMAS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und diese ausschliesslich verwenden für:

  1. die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr;

  2. die Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden betreffend den automobilistischen Leumund einer Person.

Daten aus ADMAS dürfen in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2010 in Kraft.

14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova