AS 2010 2305
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
vom 25. Oktober 1993 (AS 1995 683; SR 0.672.966.31)
Art. 12 Ziff. 1
statt: 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
muss es heissen: 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
8. Juni 2010 Bundeskanzlei