AS 2010 2311
Verordnung
über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b. Heimtiere: 1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, 2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter.
Art. 15 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehr-Datenbank und im Equidenpass gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 einzutragen.
Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehr-Datenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehr-Datenbank vor.
Art. 23 Abs. 3
Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank zu machen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |