AS 2010 2315
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV-BLW)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.
Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
Art. 3 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung
Für den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik werden keine Gebühren erhoben.
Art. 4 Gebührenbemessung
Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen1 und 2.
Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
Verursachteine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 5a Bezug von Milchdaten und Auswertungen
Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.
II
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.
Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 2
Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen Franken inkl. MWST (7,6 %)
1 Einzelbetriebliche Milchdaten
1.1 Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion a. Monatliche Einlieferung und Adresse 0.20 je Milch-
(Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort) produzent/in
Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten: Einzelbetriebliche – Kantonszugehörigkeit Milchdaten (Bst. a – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb und b) 0.25 je Milch- – Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal) produzent/in – Anzahl Milchkühe – Produktionsrichtung (bio/konv.)
Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Einzelbetriebliche Daten: Milchdaten (Bst. a – Gemeindezugehörigkeit und c) 0.25; (Bst. a, b – Einteilung Produktionskataster nach Zonen und c) – Anzahl GVE 0.30 je Milchprodu- – Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) zent/in
Eventuell zusätzlich verfügbare einzelbetriebliche Daten maximal 0.30 je auf Anfrage Milchproduzent/in
1.2 Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung e. Monatliche Verwertungsmengen pro Produkt und pro 0.50 je Verarbei-
Milchverwerter/in inklusive folgende Daten: tungsprodukt nach – Gemeindezugehörigkeit Produktliste TSM – Kantonszugehörigkeit und je Milchverwer- – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb ter/in, höchstens – Direktvermarkter/in ja/nein jedoch5 je Milch- – Verwertung von Bio-Milch ja/nein verwerter/in – Verwertung von silofreier Milch ja/nein
1.3 Keine Gebühren werden erhoben a. von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten
beziehen
b. beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20025 über die Branchen- und Produzentenorganisationen
2 Standardauswertungen
Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform Abonnement für des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche1 natürliche Person abrufen zu können: 300 pro Jahr; – Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz Firmenabonnement – Verwertung (2–5 natürliche – Markt Personen) 600 pro – Ausgaben des Bundes Jahr Franken inkl. MWST (7,6 %)
3 Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug von einzelnen Standardauswertungen
– Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) Nach Aufwand: zu auf der Basis der vorhandenen Milchdaten einem Stundensatz – Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche von 100 die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat