AS 2010 2323

Allgemeine Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Abs. 2 und 3

Das EVD setzt die Zollansätze in der Regel alle drei Monate so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, den Marktpreisen in der EU entsprechen.

Die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, dürfen von den EU- Marktpreisen innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.

Art. 5b Abs. 2 und 3

Das EVD setzt die Zollansätze auf den1. Januar,1. April,1. Juli und 1. Oktober fest. Die Zollansätze werden nicht angepasst, wenn der Preis für importierten Weizen, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, vom Referenzpreis von

Franken je 100 Kilogramm innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweicht. Die maximale Grenzbelastung durch Zollansätze und Garantiefondsbeitrag darf jedoch 23 Franken je 100 Kilogramm nicht überschreiten.

Aufgehoben

Art. 35

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova