AS 2010 2667
Verordnung
über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
(VATT)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert:
Art. 5 Teilnahme
Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen.
Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.
Art. 5a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht
Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird:
die Teilnahme an Armeemeisterschaften;
die Teilnahme von Angehörigen der Armee am Armeewettkampf im Schiessen während eines Ausbildungsdienstes.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |