AS 2010 2667

Verordnung
über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
(VATT)

Änderung vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert:

Art. 5 Teilnahme

Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen.

Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.

Art. 5a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht

Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird:

  1. die Teilnahme an Armeemeisterschaften;

  2. die Teilnahme von Angehörigen der Armee am Armeewettkampf im Schiessen während eines Ausbildungsdienstes.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova