AS 2010 3111
Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Änderung vom 30. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 2 sowie 2bis
Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern:
a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist;
Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach
Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern:
sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist;
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat; und
die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a–d erfüllt sind.
Betriebliche Unentbehrlichkeit nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a liegt vor, wenn:
es sich um Nachtarbeit handelt, für die es keine entsprechende Arbeit im Tages- und Abendzeitraum gibt; oder
auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten rekrutiert werden kann.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2010 in Kraft.
30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |