AS 2010 4431

Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom 17. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 4 und 5

Beider Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital.

Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 19 Anlagevorschriften

Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen.

Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19342.

Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG3 und den Artikeln 49–58 BVV 24. Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist.

Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

Art. 19a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.

Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 25 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.

Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig:

  1. Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden;

  2. kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;

  3. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV2 ausdrücklich festzuhalten.

Art. 19abis

Bisheriger Art. 19a Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Aufgehoben Schlussbestimmung der Änderung vom 17. September 2010 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum1. Januar 2012 an die Bestimmungen der Änderungen vom 19. September 20086 und vom 17. September 2010 anzupassen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

17. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova