AS 2010 4489
Verordnung
über die Änderung von Bestimmungen über Messmittel
für die Schallmessung
vom 8. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Anhang 6 Ziff. 2
Messgeräte
Akustische Messungen Für die Messmittel, die zur Geräuschmessung verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Drehzahlmessgeräte 221 Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der Klasse2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden. 222 Die Drehzahlmesser müssen alle zwei Jahre vom METAS auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.
2. Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20073 Anhang Ziff. 2.2 Abs. 1
Für die Messmittel, die zur Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden (Art. 14 Abs. 2) verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
3. Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065
Art. 34 Bst. g
METAS erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
g. Es ist zuständig für die Eichung von Messmitteln derjenigen Kategorien, für die die Eichämter nicht zuständig sind.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |