AS 2010 449

Bundesgesetz
über die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Zuwendungen an politische Parteien

vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 17. Juni 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 20082,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 33 Abs. 1 Bst. i

Von den Einkünften werden abgezogen:

i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 2 Bst. l

Allgemeine Abzüge sind:

l. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19766 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Art. 72k Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 12. Juni 2009

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2009 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an.

Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über

die direkte Bundessteuer.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 12. Juni 2009

Nationalrat, 12. Juni 2009

Der Präsident: Alain Berset

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.8

13. Januar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. Dezember 2009.