AS 2010 4491
Bundesgesetz
über die Familienzulagen
(Familienzulagengesetz, FamZG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. September 20091,
beschliesst:
I
Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 21a 3a. Kapitel: Familienzulagenregister
Art. 21a Zweck
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:
den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Art. 21b Zugang zu den Daten
Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.
Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.
Art. 21c Meldepflicht
Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:
die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823;
die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung;
die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 21d Finanzierung
Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.
Art. 21e Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:
die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
der Zugriff auf die Daten;
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
die Aufbewahrungsdauer der Daten.
Art. 25 Bst. f und g
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG6 gelten sinngemäss für:
die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);
die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50d AHVG).
Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.
II
Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19887 wird wie folgt geändert:
Art. 6a Familienzulage
Die Ratsmitglieder erhalten im gleichen Umfang Familienzulagen wie das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008. Familienzulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann mit der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse eine Anschlussvereinbarung gemäss Familienzulagengesetz vom 24. März 20069 abschliessen.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.10
Es wird auf den 15. Oktober 2010 in Kraft gesetzt.
8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |