AS 2010 4529
Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen des Abkommens vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel
Abkommen vom 17. September 1992
zwischen den EFTA-Staaten und Israel1 Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen2
Angenommen am 3. Juli 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am5. Juli 2010
Übersetzung3
Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 18 Subventionen
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 19944 und nach dem WTO Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen5. 2. Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Israel, je nach Fall, entsprechend Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Israel oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik,Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/israel/jcds.aspx
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die Anhänge VI und VII des Abkommens werden gestrichen.
Die Wörter «Artikel 17 und 18» in Artikel 23 Absatz 3 a) werden ersetzt durch «Artikel 17».
Das Wort «18» in Artikel 23 Absatz 6 wird gestrichen.