AS 2010 4649
Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln
(LKV)
Änderung vom 13. Oktober 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1bis
Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich:
wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält;
für Käse, Butter, fermentierte Milch und Rahm, sofern es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz handelt.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:
d. Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
Art. 30 Abs. 1, 1bis, 3bis und 3ter
Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die aus einem nach Artikel 13 LGV2 bewilligungspflichtigen Betrieb stammen und nicht mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen (Art. 8 der V des EVD vom 23. Nov. 20053 über die Hygiene beim Schlachten) versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen.
Auf Verpackungen von Eiern muss kein Identitätskennzeichen angebracht werden, sofern der Code einer Packstelle gemäss Anhang XIV Teil A Ziffer III der Verordnung (EG) Nr. 1234/20074 angebracht ist.
Das Identitätskennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischer Herkunft auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung beziehungsweise seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung beziehungsweise Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.
Erzeugt ein Betrieb nebst Lebensmitteln, für die ein Identitätskennzeichen anzubringen ist, auch Lebensmittel, für die das Identitätskennzeichen nicht vorgeschrieben ist, so kann er auf diesen Lebensmitteln das Identitätskennzeichen anbringen.
Art. 32 Abs. 2, 3, 3bis und 5
Es muss eine ovale Form haben, gut lesbar, unauslöschlich und leicht entzifferbar sein. Es muss deutlich sichtbar angebracht sein.
Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Identitätskennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird. Bietet die Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Identitätskennzeichen auf der Umhüllung befestigt werden.
Bei Erzeugnissen tierischer Herkunft in Transportbehältern oder Grosspackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Identitätskennzeichen auf der Aussenfläche des Behältnisses oder der Packung angebracht werden.
Wird das Identitätskennzeichen direkt auf dem Erzeugnis selbst angebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe gemäss Anhang 7 ZuV5 zugelassen sein.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008, Abs. 2bis
Die Geltungsdauer von Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die Artikel 8 Absätze 1bis, 3 Buchstabe d und 8 sowie dem Anhang 1 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011, Lebensmittel, die den andern Bestimmungen dieser Änderung nicht entsprechen, noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Okt. 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009, ABl. L 154 vom 17.6.2009, S.1.
noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
In Anhang 4 wird der Ausdruck Polydextrose gestrichen.
Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2010 Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
Anhang 7
Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung Energiearm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 17 kJ (4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Energiereduziert Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.
Energiefrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ (4 kcal)/100 ml enthält.
Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von1,7 kJ (0,4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Fettarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als3 g Fett/100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
Fettfrei/ohne Fett
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.
Quelle von Omega-3-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
Hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
Hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
Hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
Arm an gesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:
im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Arm an Trans-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt:
im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Frei von gesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Frei von Trans-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Cholesterinarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.
Cholesterinfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt weniger als5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml Zuckerarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält;
oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.
Zuckerfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
Ohne Zuckerzusatz
Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».
Natriumarm/kochsalzarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.
Streng Natriumarm/streng kochsalzarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.
Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalzarm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.
Natriumfrei oder kochsalzfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.
Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn:
das Produkt mindestens6 g Ballaststoffe pro 100 g; oder
mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
Proteinquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.
Hoher Proteingehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.
Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle, Mineralstoffquelle oder Quelle eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.
Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins, des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt, Mineralstoffgehalt oder hohen Gehalt eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.
Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz] Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c, 29e und 29i entspricht. Für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».
Erhöhter Anteil an einem Nährstoff Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe nach Artikel 26 Absatz 1 sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tagesdosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20056 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zulässig.
Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unterschied zulässig.
Leicht/Light
Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».
Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.
Von Natur aus/natürlich Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraussetzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.