AS 2010 5049
Verordnung
über das Immobilienmanagement und die Logistik
des Bundes
(VILB)
Änderung vom 27. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
Der Bundesrat genehmigt die Vereinbarungen:
b. nach Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052, den Artikeln 18 und 62 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 und Artikel 27a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054;
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
Das BBL-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien des Bundes, die weder zum VBS-Immobilienportfolio noch zum ETH-Immobilienportfolio gehören. Zum BBL-Immobilienportfolio gehören auch die Immobilien, welche bestimmt sind für die Aufgabenerfüllung:
b. der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b);
Art. 30 Abs. 2 Bst. b
Die folgenden Leistungsbezüger und Bedarfsstellen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, können vom BBL aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen Lieferungen aus dessen Sortimenten sowie Verlagsleistungen beziehen:
b. die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft;