AS 2010 5121
Beschluss Nr.7/2000 vom 24. Oktober 2000 des Gemischten Ausschusses EFTA-Marokko zur Änderung von Artikel 18 über staatliche Beihilfen des Abkommens vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko
Abkommen vom 19. Juni 19971
zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko Beschluss Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Marokko zur Änderung von Artikel 18 über staatliche Beihilfen
Angenommen am 24. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2010
Übersetzung3 Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere seit dem Inkrafttreten des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen4, unter Berücksichtigung von Artikel 38 des Abkommens, beschliesst:
1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Subventionen 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 19945 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen6. 2. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der
2 AS 2004 771 3 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Beschluss Nr. 7/2000
Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.» 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.