AS 2010 5171
Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Änderung vom 10. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.
Art. 34 Anerkennung von Prüfungsreglementen
Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn:
die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft werden, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind; und
die Prüfung in den Amtssprachen des Bundes angeboten wird; das Reglement kann daneben auch die Prüfung in Englisch vorsehen.
Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes.
Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2010 in Kraft.
10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |