AS 2010 5425
Verordnung
über die eidgenössischen Prüfungen
der universitären Medizinalberufe
(Prüfungsverordnung MedBG)
Änderung vom 17. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 4 Bst. c
Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
c. Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
Art. 13 Abs. 4
Wer sich nach dem offiziellen Anmeldetermin anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
Art. 27 Abs. 2
Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:
für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin: 1500 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: 1000 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik: 1300 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: 1300 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 1000 Franken
Art. 28 und 30
Aufgehoben
Art. 31 Einleitungssatz
Für Examinatorinnen und Examinatoren gelten folgende Entschädigungsansätze:
Art. 31a Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten
Wer als speziell für die eidgenössische Prüfung ausgebildete Patientin oder ausgebildeter Patient (standardisierte Patientin oder standardisierter Patient) an einer Prüfung teilnimmt, erhält für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen 50 Franken pro Stunde.
Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
Art. 32 Andere Entschädigungen
Für Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen vorbereiten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, gilt der Entschädigungsansatz von 25 Franken pro Stunde.
Für Personen, die während der eidgenössischen Prüfungen die Durchführung der Prüfungen beaufsichtigen, gilt der Entschädigungsansatz von 30 Franken pro Stunde.
Art. 33 Abs. 3
Der Bund übernimmt die Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fragen sämtlicher eidgenössischen Prüfungen.
Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010
Für die ersten zwei Prüfungssessionen der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind folgende Prüfungsgebühren geschuldet:
für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin: 1000 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: 850 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: 850 Franken
für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 850 Franken 2 Ab der dritten Prüfungssession der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind die Gebühren gemäss Artikel 27 Absatz 2 in vollem Umfang geschuldet.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |