AS 2010 5529
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons
Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.
Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.
Art. 114a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone
Das EVD legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 114 Absatz 2 tritt am1. April 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |