AS 2010 5965

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

Änderung vom 3. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.

Art. 5 Bst. b, bbis und h

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

  1. Es ist betraut mit der Strategie sowie mit der internen Revision.

  2. bbis. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.

  3. Aufgehoben

Art. 6a

Aufgehoben

Art. 11 Bst. a Ziff. 3

Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

a. Armeestab: 3. Er ist verantwortlich für das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee.

Art. 11a Informations- und Objektsicherheit

Die Informations- und Objektsicherheit im Armeestab leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen, Sachwerten und Umweltsicherheit im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832.

Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 19983 über die Militärische Sicherheit.

Sie nimmt zusätzlich die folgenden departementsübergreifenden Aufgaben wahr:

  1. die Aufgaben nach Artikel 20a der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;

  2. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 20015 über die Personensicherheitsprüfungen;

  3. die Aufgaben nach der Verordnung vom 9. Juni 20066 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.

Sie erlässt Weisungen und Richtlinien in den Bereichen nach Absatz 1.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova