AS 2010 5967
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 8. Dezember 2010
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 51a Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Departemente
Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Die Departemente können:
eigene Kinderbetreuungsstätten für ihre Angestellten betreiben;
in externen Kinderbetreuungsstätten Krippenplätze finanzieren und für Kinder ihrer Angestellten reservieren.
Art. 51b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
Die Höhe der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2.
Für die familienergänzende Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten werden monatlich höchstens 3600 Franken, für diejenige eines älteren Kindes monatlich höchstens 2400 Franken vergütet.
Die Vergütung vermindert sich um:
Rabatte der Kinderbetreuungsstätte, der Tageseltern oder der betreuenden Privatpersonen;
Vergütungen anderer Arbeitgeber; und
die von der Steuerverwaltung pauschal berechneten steuerlichen Einsparungen infolge der Abzüge für die Kinderbetreuung bei der direkten Bundessteuer.
Sind beide Elternteile erwerbstätig und leben beide im gleichen Haushalt, so entspricht die anteilsmässige Vergütung der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozentpunkte.
II
Die Verordnung erhält einen Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
8. Dezember 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
Anhang 2
Tarifliste für die Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung Bruttohaushaltseinkommen pro Monat Vergütung der Kosten in % (in Franken)
000–20 000 50
400– 9 999 55
800– 9 399 60
200– 8 799 65
600– 8 199 70
000– 7 599 75
400– 6 999 80
800– 6 399 85
200– 5 799 90
600– 5 199 95 unter 4 600 100