AS 2010 6403

Verordnung des UVEK
über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 14. Dezember 2010

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 4

Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt werden. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Abs. 2

Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom 1. September bis 15. Oktober gilt die Sonnenaufgangszeit vom1. September.

Art. 25 Abs. 3 Bst. d

Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Massnahmen können sich beziehen auf:

d. Ersatz der Schwebnetze mit mindestens 38 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 durch Netze mit mindestens 40 mm oder mit mindestens 44 mm Maschenweite.

Art. 27 Abs. 6

Gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schonzeit gefangenen Blaufelchen und Gangfische sind der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurückgegeben.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

14. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard