AS 2011 1153

Verordnung des UVEK
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VVR)

Änderung vom 14. März 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 4. Mai 19811 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ingress Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Enerige und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732, verordnet:

Art. 1 Eintrag «AIP»

… AIP Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication)3 …

Art. 28 Abs. 1 Bst. c

Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1, 1bis und 4

Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen sind zulässig:

  1. entsprechend den im AIP festgelegten Verfahren; und

  2. in den im AIP festgelegten Lufträumen.

Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide:

Ein Instrumentenflug darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Flugverkehrsleitstelle den entsprechenden Flug freigegeben hat.

Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1 und 3

Die Segelflugzonen sind im AIP festgelegt und werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.

IFR-Flüge sind innerhalb von Segelflugzonen nicht zulässig.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2011 in Kraft.

14. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard