AS 2011 17
Verordnung
über die Kompensation der CO2-Emissionen
von fossil-thermischen Kraftwerken
vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b, 11c Absatz 3 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (Kraftwerken).
Art. 2 Gesamtwirkungsgrad
Der minimale Gesamtwirkungsgrad von Kraftwerken nach Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 beträgt 62 Prozent.
Der minimale Gesamtwirkungsgrad von Kraftwerken an Standorten, an denen bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, beträgt 58,5 Prozent.
Art. 3 Investitionen in erneuerbare Energien im Inland
Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien im Inland Strom oder Wärme produzieren, werden nach Artikel 11c Absatz 3 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 als Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen angerechnet.
Die Anrechnung bemisst sich nach dem Umfang der durch die Investition erreichten Verminderung der CO2-Emissionen. Bei stromproduzierenden Anlagen sind dabei die CO2-Emissionen massgebend, die im Durchschnitt bei der Produktion von Strom im Inland entstehen.
Investitionen in erneuerbare Energien, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert oder mit der kostendeckenden Einspeisevergütung gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 abgegolten werden, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
Art. 4 Kompensationsvertrag
Der Kompensationsvertrag wird zwischen dem Betreiber eines Kraftwerks (Betreiber) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) abgeschlossen.
Der Kompensationsvertrag enthält insbesondere:
die Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen, die der Betreiber im Hinblick auf die Anrechnung vorschlägt;
die Vorgaben zur Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen;
die Vorgaben zur Berichterstattung über die vom Betreiber ergriffenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen im In- und Ausland;
die Einzelheiten der Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die der Betreiber erbringen muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.
Die Verhandlungen mit dem Betreiber werden vom Bundesamt für Energie und vom BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Betreiber vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlangen.
Für Kosten, die dem Bund beim Abschluss und bei der Umsetzung des Kompensationsvertrages entstehen, erhebt das BAFU eine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 20053.
Art. 5 Anrechnung von Kompensationsmassnahmen nach 2012
Kompensiert ein Betreiber bis Ende 2012 mehr CO2-Emissionen, als das Kraftwerk bis dahin verursacht, so kann er sich die Mehrleistung für die Kompensation im Zeitraum 2013–2020 anrechnen lassen.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20074 wird wie folgt geändert: Zolltarifnummern 2710.9100 und 2710.9900 Aufgehoben
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |