AS 2011 1951
Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)
Änderung vom 11. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug von
Artikel 9 .
Art. 23 Grundsatz
Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamts den Abgabeertrag an die Bevölkerung.
Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
Als Versicherer gelten:
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG);
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Jeder Versicherer verteilt die Beträge an die bei ihm versicherten Personen, indem er sie gleichmässig mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen verrechnet. Auf Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei ihm versichert sind, verteilt er die Beträge pro rata temporis.
Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 23a Organisation
Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 23b Entschädigung der Versicherer
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 25b der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20074.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 am1. Januar 2012 in Kraft.
Artikel 23 Absatz 7 erster Satz und 23b treten rückwirkend auf den1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 23 Absatz 6 in der Fassung vom2. April 20085 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 aufgehoben.
11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |