AS 2011 2245
Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)
Änderung vom 11. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis
Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz;
abis. dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
Art. 27 Abs. 2 Bst. b
Er umfasst:
b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |