AS 2011 2245

Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

Änderung vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis

Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

  1. dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz;

  2. abis. dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 27 Abs. 2 Bst. b

Er umfasst:

b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.

11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova