AS 2011 3377

Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 1. Juli 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. a

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:

  1. betrifft nur den italienischen Text;

  2. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:

a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

Art. 9 Abs. 1

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;

  3. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;

  4. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2011 in Kraft.

1. Juli 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter