AS 2011 3381
Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Änderung vom 6. Juli 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 76
Aufgehoben
Art. 81 Abs. 1
Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
die Kantone mit zwei Mitgliedern;
die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern;
die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern;
die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2011 in Kraft.
6. Juli 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |