AS 2011 3457
Verordnung
über Zertifizierungsdienste im Bereich
der elektronischen Signatur
(Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)
Änderung vom 6. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom3. Dezember 20041 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3,
Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES), gestützt auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)3,
Art. 5 Abs. 1
Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen.
Art. 11 Abs. 1
Die Inhaberin oder der Inhaber eines qualifizierten Zertifikats muss den ausschliesslichen Zugang zu ihrem oder seinem Signaturschlüssel behalten. Soweit zumutbar, muss sie oder er die Signaturerstellungseinheit auf sich tragen oder wegschliessen.