AS 2011 3537
Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)
Änderung vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a und c
In dieser Verordnung bedeuten:
Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1
Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach
Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 31 Abs. 2bis und 4
Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
Bei Dachneigungen von mehr als 40° sind für Arbeiten an der Traufe zusätzlich zur Dachfangwand Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 32 Abs. 1
Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt, genügen die folgenden Massnahmen:
bei Dachneigungen bis 40°: Massnahmen nach Artikel 19;
bei Dachneigungen zwischen 40° und 60°: Massnahmen nach Artikel 19 und zudem Verwendung von Dachleitern;
bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
Art. 33 Abs. 2 und 3
Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach
Artikel 35 getroffen werden.
Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen anzubringen.
Art. 35 Abs. 1
Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, so sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
Art. 36 Montage von Dachelementen
Für die Montage von Dachelementen sind ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
Dachelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.
Art. 57 Abs. 9
Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen; ausgenommen sind Gräben in Fels nach Artikel 56 Absatz 3.
Art. 60a Abs. 1 Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 76 Abs. 1
Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht steiler als1:1 sein.
Gliederungstitel vor Art. 81a 8a. Kapitel: Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine
Art. 81a Begriffe
In diesem Kapitel bedeuten:
wärmetechnische Anlagen: Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungsmotoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliesslich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase;
Hochkamine: freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden können.
Art. 81b Persönliche Anforderungen
Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die:
aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen;
sich am Arbeitsplatz verständigen können;
über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen.
Art. 81c Steuer- und Schalteinrichtungen
Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt.
Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen, muss:
die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden;
der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert werden;
beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel angebracht sein.
Art. 81d Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, nachdem sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Dies ist durch eine Messung zu überprüfen.
Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen wie Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen vorhanden sind.
Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind Schutzmassnahmen wie die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen zu treffen.
Art. 81f Besteigen von Hochkaminen
Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen.
Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.
Art. 81g Elektrische Anschlüsse über Dachständer
Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.
Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.
II
Die Verordnung vom 18. Oktober 19632 über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird aufgehoben.
AS 1963 858, 2002 3929
III
Diese Änderung tritt am1. November 2011 in Kraft.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |