AS 2011 4311
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
SR 0.232.141.11; AS 1978 942
Übersetzung1
Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 29. September 2010 In Kraft getreten am 1. Juli 2011
Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung 12.1–12.1ter [Unverändert] 12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung a) Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Regeln 46.3 und 55.3 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. b) und c) [Unverändert] 12.3 und 12.4 [Unverändert]
Regel 48 Internationale Veröffentlichung 48.1 [Unverändert] 48.2 Inhalt a)–h) [Unverändert] i) Ist die vom Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde oder dem Internationalen Büro erteilte Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berich-
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 4311).
tigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht. j) und k) [Unverändert] 48.3–48.6 [Unverändert]
Regel 49 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22 49.1–49.4 [Unverändert] 49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung a) Für die Zwecke des Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes abis), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der Absätze b, cbis und e ferner: i) [Unverändert] ii) falls die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach Regel 46.5 Absatz a eingereichten Satzes der Ansprüche vorzulegen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen) und iii) [Unverändert] abis)–l) [Unverändert] 49.6 [Unverändert]
Regel 53 Der Antrag 53.1–53.8 [Unverändert] 53.9 Erklärung betreffend Änderungen a) Sind Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung: i) berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens vorzugsweise zusammen mit dem Antrag einzureichen, oder ii) [Unverändert] b) und c) [Unverändert]
Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung) 55.1 und 55.2 [Unverändert]
55.3 Sprache und Übersetzung der Änderungen und Begleitschreiben a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind alle Änderungen nach Artikel 34 und alle Schreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c vorbehaltlich von Absatz b, in der Veröffentlichungssprache einzureichen. b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, i) sind alle Änderungen und alle Begleitschreiben nach Absatz a und ii) alle Änderungen nach Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c oder d berücksichtigt werden sollen, sowie alle Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Sind oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache vorgelegt, so ist auch eine Übersetzung vorzulegen. c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in Absatz a oder b vorgeschriebenen Sprache eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung oder das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung eines Schreibens nach Absatz a in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden.
Regel 62 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 62.1 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich Folgendes weiter:
i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt; und ii) eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19, der in diesem Artikel genannten Erklärung und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat. 62.2 Nach Antragstellung eingereichte Änderungen Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder möglichst gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro auch eine Kopie der Änderungen, der Erklärung nach Artikel 19 und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall eine Kopie dieser Änderungen, der Erklärung und des fraglichen Begleitschreibens unverzüglich an diese Behörde weiter.
Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde 66.1–66.8 [Unverändert] 66.9 [Gestrichen]
Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1 [Unverändert] 70.2 Grundlage für den Bericht a)–c) [Unverändert] cbis) Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung gemäss der nach Regel 66.8 Absatz c bzw. Regel 66.8 Absatz a geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als wären die Änderungen nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen. d) und e) [Unverändert]
70.3–70.15 [Unverändert] 70.16 Anlagen zum Bericht a) Dem Bericht sind als Anlage folgende Ersatzblätter und Begleitschreiben beizufügen: i) jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach Artikel 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c; ii) jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach Artikel 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5; und iii) jedes Ersatzblatt nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der von der Behörde nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer iii zugestimmt wurde, und jedes Begleitschreiben nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2, ausser wenn dieses Ersatzblatt durch ein späteres Ersatzblatt oder eine Änderung, die zum Fortfall eines ganzen Blatts nach Regel 66.8 Absatz b führt, überholt ist oder als überholt gilt; und iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz e enthält, jedes Blatt und jedes Begleitschreiben über die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, die nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt wird. b) Ungeachtet Absatz a ist dem Bericht jedes in diesem Absatz genannte überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt und jedes in diesem Absatz genannte Begleitschreiben zu einem überholten oder als überholt geltenden Ersatzblatt ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn: i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz c enthält; und ii) der betreffenden Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als wäre die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz cbis enthält. In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.
Regel 92 Schriftverkehr 92.1 [Unverändert] 92.2 Sprachen a) Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3 sowie Absatz b ist ein vom Anmelder bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden. b) [Unverändert] c) [Bleibt gestrichen] d) und e) [Unverändert] 92.3 und 92.4 [Unverändert]