AS 2011 4509
Verordnung
über die Gebühren und Abgaben
des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)
Änderung vom 16. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAV» ersetzt.
Ingress gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG), und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,
Art. 3 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 4 Bst. e
In dieser Verordnung gelten als:
e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
Art. 6 Abs. 2
Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
Art. 9 Abs. 1
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.
Art. 17 Abs. 1
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung oder Ausdehnung der Konzession 5000
Erneuerung oder Änderung der Konzession 2000
Übertragung der Konzession 500
Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500
Art. 18 Abs. 1
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung der Konzession oder Bewilligung 2300
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1200
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 500 bei geringfügigem Aufwand
Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
Entzug der Konzession oder Bewilligung 500
Widerruf der Konzession oder Bewilligung 500
Aufhebung der Konzession 500
Verzicht auf eine Bewilligung 500
Art. 19 Regalabgaben
Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 20094 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
die Schifffahrt;
den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
Eisenbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
Art. 21 Abs. 1
Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8 NZV5 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.
Art. 24
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
Art. 27a Bst. a
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken
a. die Erteilung und den Entzug der Zulassungsbewilligung 500
Art. 31 Abs. 2bis
Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.
Art. 34 Abs. 1
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 34b Ausweise für Schiffsführer und -führerinnen
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen für Schiffsführer und -führerinnen werden nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 42 Rechnungsprüfung
Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt (Art. 34 Abs. 1 PBG).
Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.
Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.
Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
II
Diese Änderung tritt am1. November 2011 in Kraft.
16. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |