AS 2011 4739

Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG) Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.

Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet

(Art. 9 MWSTG)

Werden Leistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.

Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Absatz 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG.

Art. 63 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 131 Bst. a

Die ESTV darf für die nachstehend aufgeführten Aufgaben die folgenden Daten und Informationen bearbeiten:

a. Feststellung der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten: Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Bankverbindung, erforderliche Angaben für den rechtlichen Vertreter oder die rechtliche Vertreterin, bei Inhabern und Inhaberinnen von Einzelunternehmen zusätzlich AHV-Versichertennummer;

8. Titel: Mehrwertsteuer-Konsultativgremium

Art. 157 Stellung

(Art. 109 MWSTG) Das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium (Konsultativgremium) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972.

Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums

Das Konsultativgremium setzt sich aus dem Chef oder der Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und vierzehn ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis und der Konsumentinnen und Konsumenten zusammen.

Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV führt den Vorsitz. Er oder sie beantragt dem Bundesrat die Ernennung eines ständigen Mitglieds zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin.

Er oder sie kann weitere Vertreter und Vertreterinnen aus der Bundesverwaltung oder den betroffenen Branchen zu den Sitzungen des Konsultativgremiums einladen.

Art. 159 Abs. 2

Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übernimmt die Sekretariatsaufgaben, die ihr von dem oder der Vorsitzenden zugewiesen werden, und die Protokollführung.

II

Die Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova