AS 2011 491

Verordnung
über die Verwendung der zweckgebundenen
Mineralölsteuer
(MinVV)

Änderung vom 12. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. November 20071 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 4

Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft).

Art. 24a Vorfinanzierung durch die Trägerschaft

Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:

  1. das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;

  2. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;

  3. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert;

  4. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Infrastrukturfonds richtet; und

  5. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.

Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2011 in Kraft.

12. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova