AS 2011 4933
Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 1
Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34–38, für alle Motorfahrzeuge.
Gliederungstitel vor Art. 34 3. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit I. Motorfahrräder
Art. 34 Haftpflicht
Benützer von Motorfahrrädern haften nach Obligationenrecht2.
Art. 35 Versicherung
Der Nachweis, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 63 SVG), wird mit einer Versicherungsvignette erbracht.
Die Vignette wird abgegeben, wenn der Halter nachweist, dass er während der Gültigkeitsdauer der Vignette gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert ist.
Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 3 entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.
Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
Die Vignetten sind vom1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.
Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind, und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
Gliederungstitel vor Art. 37
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten sind die Kantone zuständig.
Sie können Dritte mit der Abgabe der Vignetten beauftragen.
Jede Abgabestelle muss der kantonalen Behörde die vollständig ausgefüllte Versicherungskarte übermitteln und Folgendes melden:
bei einem Motorfahrrad, das bereits einmal in Verkehr gesetzt wurde: die neue Vignettennummer;
bei einem Motorfahrrad, das erstmals in Verkehr gesetzt wird: die Kontrollschild- und die Vignettennummer.
Die kantonale Behörde muss die von den Abgabestellen nach Absatz 3 zu liefernden Informationen nach dem Ablauf der Gültigkeit der Vignette noch fünf Jahre aufbewahren.
Gliederungstitel vor Art. 38 II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Behindertenfahrstühle
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen:
Motorhandwagen;
Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;
Leicht-Motorfahrräder;
Behindertenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
Sie haften nach Obligationenrecht3.
Art. 39 Abs. 1
Die Artikel 39–49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach
Artikel 38 gilt Artikel 53a Buchstabe b.
Gliederungstitel vor Art. 50
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
Art. 50
Gliederungstitel vor Art. 52 II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
Art. 52 Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 4
Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. …
Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.
Art. 53a Umfang der Leistungen
Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:
nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung;
nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen;
nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
Gliederungstitel vor Art. 54c V. Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 54c
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
Art. 60 Ziff. 3
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011
Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Artikel 37, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember 2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 3
(Art. 35 Abs. 3) Versicherungsvignetten für Motorfahrräder