AS 2011 4945
Verordnung
über das Strassenverkehrsunfall-Register
(SURV)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. April 20101 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
Das Erfassungsregister wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 3 Einleitungssatz Datenerfassung
Das Schadenzentrum VBS erfasst die folgenden Daten von allen militärpolizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungsregister:
die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–d;
die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Fahrberechtigungsregisters (FABER) der am Unfall beteiligten Personen, die ein Fahrzeug geführt haben; und
die Stammnummer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.
Die kantonal zuständigen Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen oder melden die Daten fortlaufend, spätestens aber:
Art. 10 Abs. 1
Für die Übernahme von Daten aus dem FABER gilt Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom 23. August 20002 über das Fahrberechtigungsregister.
Art. 12 Abs. 1bis
Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
die von ihm erfassten Daten;
die durch kantonale Polizeiorgane erfassten Daten von Unfällen im Zuständigkeitsbereich des Schadenzentrums VBS.
Art. 16 Abs. 1bis
Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
die von ihm im Erfassungsregister erfassten Daten;
die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 17 Abs. 1bis
Das Schadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d auswerten.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |