AS 2011 5191

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgeschlossen am 17. Mai 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am1. Dezember 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz»), das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden «Liechtenstein») und die Europäische Union (im Folgenden «Union»), im Folgenden «Parteien», entschlossen, untereinander die harmonische Entwicklung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (im Folgenden «g.A.») zu fördern, durch ihren Schutz im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1 (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen») die bilateralen Handelsströme der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Parteien, die über eine g.A. im Sinne ihrer jeweiligen Vorschriften verfügen, zu erleichtern und die Liste der durch dieses Abkommen geschützten g.A. regelmässig zu aktualisieren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt für Liechtenstein. (2) Im schweizerischen nationalen Register aufgeführte g.A. können aus geografischen Namen bestehen, die sich im Hoheitsgebiet Liechtensteins befinden, und das geografische Gebiet dieser g.A. kann das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfassen. (3) Gemäss dem Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2 (im Folgenden «Zusatzabkommen») gilt das Landwirtschaftsabkommen auch für Liechtenstein.

(4) Gemäss dem Zusatzabkommen werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. (5) Das Zusatzabkommen ist zu ändern, damit die Hinzufügung eines neuen Anhangs zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz und der Union betreffend die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel auch für Liechtenstein gilt. Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Änderungen

Das Zusatzabkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: «Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4–12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden ‹Zusatzabkommen›) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.»

2. Im Anhang erhält der Titel «Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4–11 des Landwirtschaftsabkommens» folgende Fassung: «Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4–12 des Landwirtschaftsabkommens».

3. Dem vorgenannten Titel wird folgender Absatz angefügt: «Anhang 12 Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins: – Rheintaler Ribel/Türggen Ribel (g.U.) – St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst (g.g.A.).»

Art. 2 Sprachfassungen

Dieses Abkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Art. 3 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

3. Dieses Abkommen tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Mai zweitausendelf.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Johann N. Schneider-Ammann Für das Fürstentum Liechtenstein: Kurt Jäger Für die Europäische Union: Sánder Fazekas Dacian Ciolos