AS 2011 5227

Verordnung
über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen
infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen
Kommissionen

vom 9. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971,
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Im Zuständigkeitsbereich des EDA: 1.1 Verordnung vom12. Dezember 19772 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Art. 25 Abs. 1

Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

2. Im Zuständigkeitsbereich des EDI: 2.1 Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom9. Oktober 19873

Art. 11 Abs. 1

Der Bundesrat bestellt eine Kommission, in welcher die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten sind.

2.2 Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung vom29. Juni 19884

Art. 26 Fachkommissionen

Zur Begutachtung von Förderungsgesuchen werden Fachkommissionen eingesetzt.

Das Departement regelt Organisation und Verfahren.

2.4 Verordnung vom5. März 20046 über den Tabakpräventionsfonds

Art. 7a Stellung

Die Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds (Expertenkommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19987.

Art. 7b Abs. 1

Der Bundesrat setzt die Expertenkommission ein und ernennt deren Mitglieder.

Art. 7e Anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19988.

2.5 Verordnung vom4. Dezember 20009 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin

Art. 5 Anzahl der Mitglieder

Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

Art. 14 Abs. 2

Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199810 entschädigt.

2.6 Verordnung vom14. Februar 200711 über genetische Untersuchungen beim Menschen

Art. 34 Abs. 2

Die Mitglieder der Expertenkommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199812 entschädigt.

Art. 35 Anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199813.

2.7 Strahlenschutzverordnung vom22. Juni 199414

Art. 9 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität

Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) ist beratendes Organ des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), der interessierten Ämter sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Fragen des Strahlenschutzes.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlenschutzes in der Schweiz.

  2. Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen: 1. Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz;

2. Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die Anwendung der Strahlenschutzvorschriften; 3. Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpretation der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strahlendosen.

Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaft und der Industrie.

Der Bundesrat wählt auf Vorschlag des EDI die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder.

Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz- und Neuwahlen unterbreiten.

Sie ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugewiesen.

Sie arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt.

Die KSR und ihre Ausschüsse können für die Prüfung besonderer Fragen aussenstehende Expertinnen und Experten beiziehen. Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen und Experten vergeben.

Art. 32 Fachkommission für Radiopharmazeutika

Die Fachkommission für Radiopharmazeutika (FKRP) berät das Schweizerische Heilmittelinstitut und das BAG in Fragen der Radiopharmazie. Sie erarbeitet Gutachten zu:

  1. Gesuchen um Zulassung von Radiopharmazeutika;

  2. sicherheitsrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Radiopharmazeutika.

DieFKRP besteht aus Fachleuten der Wissenschaftsbereiche Nuklearmedizin, Pharmazie, Chemie und Strahlenschutz.

Der Bundesrat wählt auf Vorschlag des EDI die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sowie die übrigen Mitglieder.

Das BAG und das Schweizerische Heilmittelinstitut können dem EDI Vorschläge für Ersatz- und Neuwahlen unterbreiten.

2.8 Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 199215

Art. 41a Abs. 1

Der Bundesrat ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

2.9 Influenza-Pandemieverordnung vom27. April 200516

Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Kommission und Pandemieplan

Der Bundesrat setzt für die Pandemievorbereitung und -bewältigung eine Kommission ein, die sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Fachleuten der Ärzteschaft, des Nationalen Zentrums für Influenza und der Wirtschaft zusammensetzt.

Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmässig einen Bericht mit Empfehlungen für Massnahmen bei einer Pandemie (Pandemieplan).

2.10 Verordnung vom27. Juni 199517 über die Krankenversicherung

Art. 37b Allgemeine Bestimmungen

Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Kommissionen.

Die Kommissionen geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese regeln namentlich folgende Punkte:

  1. die Arbeitsweise der Kommission und die Zusammensetzung von Ausschüssen;

  2. die Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung;

  3. den Beizug von Experten und Expertinnen;.

Der Beizug von Experten und Expertinnen ist bei der Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch.

Das Departement genehmigt die Geschäftsordnungen.

Es genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen. Es wählt deren Präsidium und die weiteren Mitglieder.

Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.

Art. 37d Abs. 3

Sie besteht aus 18 Mitgliedern. Davon vertreten:

  1. vier Personen die Ärzteschaft, wobei eine Person die Komplementärmedizin vertritt;

  2. eine Person die Spitäler;

  1. eine Person die Apothekerschaft, wobei diese Person gleichzeitig auch die Arzneimittelkommission vertritt;

  2. zwei Personen die Krankenversicherer;

  3. zwei Personen die Vertrauensärzteschaft;

  4. zwei Personen die Versicherten;

  5. eine Person die Kantone;

  6. eine Person die Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission;

  7. eine Person die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftlicher Experte oder wissenschaftliche Expertin);

  8. zwei Personen die medizinische Ethik;

  9. eine Person die Medizintechnikindustrie.

Art. 37e Abs. 2

Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:

  1. eine Person die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftlicher Experte oder wissenschaftliche Expertin);

  2. drei Personen die Ärzteschaft, wobei eine Person die Komplementärmedizin vertritt;

  3. drei Personen die Apothekerschaft, wobei eine Person die Komplementärmedizin vertritt;

  4. eine Person die Spitäler;

  5. zwei Personen die Krankenversicherer;

  6. zwei Personen die Versicherten;

  7. zwei Personen die Pharmaindustrie;

  8. eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut.

Art. 37f Abs. 2

Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:

  1. zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen);

  2. eine Personen die Ärzteschaft;

  3. eine Person die Apothekerschaft;

  4. zwei Personen die Laboratorien;

  5. zwei Personen die Krankenversicherer;

  6. eine Person die Vertrauensärzteschaft;

  7. zwei Personen die Versicherten;

  1. eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie;

  2. eine Person die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände;

  3. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen.

3. Im Zuständigkeitsbereich des EJPD: 3.1 Verordnung vom22. November 200618 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 3 Abs. 2

Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.

4. Im Zuständigkeitsbereich des VBS: 4.1 Geometerverordnung vom21. Mai 200819

Art. 29 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Abs. 2

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Art. 30 –34

4.2 Sportförderungsverordnung vom21. Oktober 198720

Art. 6 Abs. 2 sowie 15 und 23i

Art. 31 Entscheid

Das Departement entscheidet mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen oder Defizitgarantien für Sportanlässe von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz.

Das Departement entscheidet über Bundesbeiträge für:

  1. die zivilen Turn- und Sportverbände sowie die weiteren Sportorganisationen;

  2. Turn- und Sportanlagen;

  3. die Fortbildung der Lehrkräfte;

  4. sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

Art. 35 Abs. 3

8. Kapitel (Art. 40–48) und Anhang 4 4.3 Verordnung vom29. November 199521 über die Verwaltung der Armee

Art. 168 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2

Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:

c. die Luftwaffe betreffend: 2. Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer, 4.4 Landesgeologieverordnung vom21. Mai 200822

Art. 14 Eidgenössische geologische Fachkommission

Der Bundesrat setzt auf gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Eidgenössische geologische Fachkommission (EGK) ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach

Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom

25. November 199823.

Die EGK berät Bundesrat und Bundesverwaltung in geologischen Fragen.

Der Bundesrat legt ihre Aufgaben in der Einsetzungsverfügung im Einzelnen fest.

4.5 Verordnung vom10. April 200224 über die Rekrutierung

Art. 22 Abs. 2 und 3

4.6 Kulturgüterschutzverordnung vom17. Oktober 198425 9. Kapitel (Art. 32–34) 5. Im Zuständigkeitsbereich des EFD: 5.1 Verordnung vom10. Dezember 200426 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz

Art. 4 Abs. 3

Die Entschädigungen richten sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199827.

6. Im Zuständigkeitsbereich des EVD: 6.1 Verordnung vom8. Dezember 200628 über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Art. 10 Abs. 2

Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des KMU-Forums und das Präsidium.

6.2 Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 200229

Art. 71 erster Satz

Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein. … 6.3 Berufsbildungsverordnung vom19. November 200330

Art. 12 Abs. 1bis und 1ter

Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass:

  1. eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist;

  2. die Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a RVOG. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.

Art. 53 Abs. 1

Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche ein.

6.4 Tierschutzverordnung vom23. April 200831

Art. 83 Abs. 1 und 2

Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

6.5 Landwirtschaftsgesetz vom29. April 199832

Art. 117 Abs. 1

Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.

Art. 22 Abs. 1

Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein.

6.7 Verordnung vom27. Oktober 201034 über die landwirtschaftliche Forschung

Art. 3 Abs. 1

Der Bundesrat setzt als beratendes Organ den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat ein. Er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Art. 4 Abs. 6 und 7

Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten setzen Fachausschüsse ein.

Die jeweilige Forschungsanstalt entscheidet je nach Sachgebiet und Aufgabe über die Zusammensetzung der Fachausschüsse und über deren Einberufung.

6.8 Tierseuchengesetz vom1. Juli 196635

Art. 3a Abs. 1 Einleitung erster Satz

Der Bundesrat ernennt eine Prüfungskommission. … 6.9 Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199636

Art. 6 Abs. 1 und 3

Der Bundesrat bestellt eine beratende Akkreditierungskommission. Diese soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren.

Aufgehoben 7. Im Zuständigkeitsbereich des UVEK: 7.1 Postverordnung vom26. November 200337

Art. 7 Abs. 2

Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so wird das Entscheiddossier mit den Stellungnahmen der Behörden nach Absatz 1 der ständigen, vom Bundesrat eingesetzten unabhängigen Kommission unterbreitet. Die Kommission beurteilt den Zugang zum Universaldienst der betroffenen Region und gibt eine Empfehlung ab.

7.2 Chemikalienverordnung vom18. Mai 200538

Art. 93

7.3 Verordnung vom26. September 200839 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten

Art. 18

7.4 Waldverordnung vom30. November 199240

Art. 35 Abs. 1

Art. 37 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Buchstabe b

Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, welche das forstliche Praktikum durchführt sowie die beruflichen Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen beurteilt.

Das Departement erlässt ein Reglement über:

b. Aufgehoben 8. Im Zuständigkeitsbereich der BK: 8.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199841

Art. 8f Abs. 3

Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.

Anhang 2

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom26. Januar 200542 über die Aufsichtskommission für die fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer 2. Verordnung vom18. Juni 200843 über die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2005 723, 2006 369, 2007 4477

AS 2008 3153 Beilage zu Ziff. I/8.1 (RVOV)

Anhang 2

Ausserparlamentarische Kommissionen I. Ersatz von Ausdrücken: In Ziffer 1.1 wird der Ausdruck «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz» durch «Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz» ersetzt. In Ziffer 1.3 werden folgende Ausdrücke ersetzt:

  1. «Arbeitsgruppe Influenza» durch «Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung»;

  2. «Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen» durch «Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit»;

  3. «Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius» durch «Eidgenössische Kommission für internationale Lebensmittelsicherheit»;

  4. «MWST-Konsultativgremium» durch «Mehrwertsteuer-Konsultativgremium»;

  5. «Ausschuss Telematik» durch «Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit».

II. Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden neu aufgenommen:

Ziff. 1 .2

EDA Kommission für ausländische Entschädigungen EDI Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom

Ziff. 1 .3

UVEK Eidgenössische Kommission für die Wählbarkeit in den öffentlichen Forstdienst III. Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden aufgehoben:

Ziff. 1 .1

UVEK Fachkommission Umwelttoxikologie Kommission Nukleare Entsorgung Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien

Ziff. 1 .2

EDI Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelchemiker- Prüfungen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelinspektor- Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelchemiker-Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelinspektor-Prüfungen UVEK Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit

Ziff. 1 .3

EDI Kommission für die Statistik der Unfallversicherung VBS Eidgenössische Schiesskommission Eidgenössische Sportkommission Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedensförderung